4. 4.1. Die Verweigerung der Pauschalabgeltung für Leuchtpunkte, die aus Sicht der Vorinstanzen nicht Bestandteil der Kantonsstrassenbeleuchtung bilden, wird von der Vorinstanz im Wesentlichen damit begründet (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 5.2 ff.), dass lediglich Beleuchtungsanlagen im Fahrbahnbereich von Kantonsstrassen unter den Begriff der Strassenbeleuchtung im Sinne von § 13 StrG zu subsumieren seien.