3.3.6. Auf der Grundlage von § 13 StrG i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 sowie §§ 9 und 10 KSV ist der Kanton demnach nicht verpflichtet, Abgeltungen für Beleuchtungsanlagen zu leisten, die nicht energieeffizient sind und nicht dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Das trifft auf alle Leuchten des Typs Natrium Dampf HST an den Leuchtpunkten Teil 1, Nrn. 1–70, 91–121, 292–303, und Teil 2, Nrn. 63–92 zu. Dafür ist die jährliche Abgeltung von Fr. 200.00 nicht geschuldet.