Es erfolgt zwar eine periodische Neubeurteilung des Regierungsrats, ob die Strassenbeleuchtung noch dem Stand der Technik entspricht. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, wird der betroffenen Gemeinde eine angemessene Sanierungsfrist angesetzt, mit dem Hinweis, dass ohne Sanierung die Beitragsberechtigung wegfällt (Erläuterungen KSV, S. 7). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, dass die Gemeinden in kurzen zeitlichen Abständen ihre Strassenbeleuchtungen an Innerortsstrecken von Kantonsstrassen sanieren oder erneuern müssen, um weiterhin in den Genuss der finanziellen Beteiligung des Kantons zu kommen.