Der Sinn und Zweck von § 13 StrG und den §§ 9 bis 11 KSV besteht nicht in einer unbedingten Kostenbeteiligung des Kantons an der bestehenden Beleuchtungsinfrastruktur an Kantonsstrassen innerorts. Vielmehr wird neben der finanziellen Entlastung der Gemeinden in diesem Bereich die Förderung von kostensparender und umweltschonender und dennoch verkehrssicherer Technologie angestrebt (Botschaft 21.122, S. 9 ff.). Diese Ziele werden aus Sicht des Gesetzgebers am ehesten erreicht, wenn die Gemeinden möglichst rasch auf energieeffiziente Strassenbeleuchtungssysteme umstellen und dafür durch die Abgeltung des Kantons finanziell belohnt werden.