Die Entstehungsgeschichte der Bestimmungen weist sich ohnehin klar darüber aus, dass der Kanton nur Beleuchtungsanlagen mit einer jährlichen Abgeltung mitfinanzieren will, mit welcher die Beleuchtungsgrundsätze auf - 17 - Kantonsstrassen gemäss Beleuchtungsreglement umgesetzt werden und die einen geringen Energieverbrauch aufweisen (Botschaft 21.122, S. 9). Beleuchtungsanlagen mit Stand heute veralteter Technologie vermögen diese Voraussetzungen klar nicht zu erfüllen.