und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen vom 20. Oktober 1971 [Kantonsstrassendekret; SAR 751.120]), die den Gemeinden bei der Erstellung und Sanierung von Strassenbeleuchtungen Vorgaben für die Einhaltung von technischen und betrieblichen Anforderungen machten. Ergo gibt es für bestehende Beleuchtungsanlagen, die den heutigen Anforderungen der Energieeffizienz und dem Stand der Technik nicht genügen, keine früheren massgebenden Standards, auf welche die Regelung in § 13 Abs. 3 StrG, dass abgeltungspflichtige Beleuchtungen der Regelung von Absatz 1 entsprechen müssen, verweisen könnte.