Doch auch der systematische Ansatz spricht dagegen, dass sich die Anforderungen der Energieeffizienz und des Stands der Technik nach dem seinerzeitigen Errichtungszeitpunkt der bestehenden Beleuchtungsanlagen beurteilen. Der Verweis in § 13 Abs. 3 auf Abs. 1 StrG kann sich nur auf die dort genannten technischen und betrieblichen Anforderungen an die Strassenbeleuchtung der Kantonsstrassen beziehen, die mit den §§ 9 und 10 KSV erstmals auf kantonaler Ebene eingeführt wurden, denn vor Inkraftsetzung des StrG und des KSV am 1. Januar 2022 existierten keine (vergleichbaren) kantonalen Bestimmungen (im Dekret über den Bau, den Unterhalt