Somit hätte auf eine gesetzliche Verankerung von technischen Anforderungen an Beleuchtungsanlagen im Sinne von § 9 Abs. 1 KSV von vornherein verzichtet werden können. Abgesehen davon müssen auch die betrieblichen Anforderungen gemäss § 10 KSV erfüllt werden, was mit heute veralteter Technologie höchstens bedingt möglich wäre.