Andernfalls müssten wohl tatsächlich die allermeisten Beleuchtungsanlagen voraussetzungslos vom Kanton abgegolten werden, weil nicht anzunehmen ist, dass sich die Gemeinden zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit für neue Beleuchtungsanlagen entschieden haben, die schon damals auch punkto Energieeffizienz nicht dem Stand der Technik entsprachen, sprich auf veralteter Technologie basierten. Somit hätte auf eine gesetzliche Verankerung von technischen Anforderungen an Beleuchtungsanlagen im Sinne von § 9 Abs. 1 KSV von vornherein verzichtet werden können.