nach dem Stand der Technik und der Umgebung angepasst erstellt sind und die zur Reduktion des Energieverbrauchs und der Lichtverschmutzung nachts gedimmt oder abgeschaltet werden, ausser an Fussgängerstreifen, die aus Verkehrssicherheitsgründen durchgängig zu beleuchten sind. Dabei können sich die Anforderungen der Energieeffizienz und des Stands der Technik naheliegenderweise nur auf einen Zeitpunkt ab Inkrafttreten des StrG und der KSV per 1. Januar 2022 beziehen.