Der Wortlaut von § 11 Abs. 1 und 2 i.V.m. den §§ 9 Abs. 1 und 10 KSV lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass die jährliche Abgeltung des Kantons von Fr. 200.00 pro Leuchtpunkt nur für Beleuchtungsanlagen an Innerortsstrecken von Kantonsstrassen geleistet wird, die energieeffizient, - 16 -