13.1 mit Hinweis). Das Bundesgericht zieht keine Auslegungsmethode vor, sondern richtet sich nach einem pragmatischen Methodenpluralismus, um die wahre Tragweite einer Bestimmung zu ermitteln (vgl. BGE 147 III 218, Erw. 3.3.2.1). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 148 II 218, Erw. 5.2 mit Hinweisen).