Nicht gesetzeskonform wäre demgegenüber das Auslegungsergebnis, wonach sich der Kanton voraussetzungslos an allen bestehenden Beleuchtungsanlagen an Innerortsstrecken von Kantonsstrassen finanziell beteiligen muss (jedenfalls soweit diese im Errichtungszeitpunkt dem Stand der Technik entsprachen). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, beruht dieses Ergebnis ohnehin nicht auf einer korrekten Gesetzesauslegung.