Daraus erhellt, dass die §§ 9 bis 11 KSV und die darin enthaltene Abgeltungspflicht nur für Strassenbeleuchtungen, welche die Anforderungen an die Energieeffizienz und den Stand der Technik erfüllen und nach Massgabe der dortigen Grundsätze betrieben werden, im Einklang mit § 13 StrG stehen. Nicht gesetzeskonform wäre demgegenüber das Auslegungsergebnis, wonach sich der Kanton voraussetzungslos an allen bestehenden Beleuchtungsanlagen an Innerortsstrecken von Kantonsstrassen finanziell beteiligen muss (jedenfalls soweit diese im Errichtungszeitpunkt dem Stand der Technik entsprachen).