gieeffizienten Leuchten und einem reglementskonformen Betrieb rasch umzusetzen (Botschaft 21.122, S. 11). Dieser Anreiz (für eine rasche Systemumstellung) entfiele vollständig, wenn die Gemeinden auch für ihre bestehenden, nicht energieeffizienten und nicht reglementskonform betriebenen Beleuchtungsanlagen im gleichen Masse von der Abgeltung des Kantons profitieren könnten wie für erneuerte Anlagen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei um eine zentrale Überlegung für die in Frage stehende Gesetzesrevision, nicht eine zu vernachlässigende Äusserung (an einer Stelle der Botschaft), die nicht den Willen des Gesetzgebers widerspiegeln soll.