vgl. Botschaft 21.122, S. 11). Wenn also der Kanton bis zum Ablauf des angeblichen Lebenszyklus von 20 Jahren mit dem Ersatz von Leuchten zugewartet hätte, hätte die Mitfinanzierung der Strassenbeleuchtung durch den Kanton auch erst mit der dannzumaligen Erneuerung der Strassenbeleuchtung begonnen, mithin nicht für sämtliche Strassenbeleuchtungen an Innerortsstrecken von Kantonsstrassen schon per 1. Januar 2022.