Zwar stiess die entschädigungslose Übernahme durch den Kanton im Grossen Rat nicht auf Zustimmung, die entschädigungspflichtige umgekehrt eben so wenig, weshalb man sich entsprechend dem Vorschlag des Regierungsrats (vgl. Botschaft 21.122, S. 12) entschied, die Beleuchtungsanlagen im Eigentum der Gemeinden zu belassen. Zudem wären die Beleuchtungsanlagen auch beim ursprünglich angedachten Finanzierungsmodell (mit Übergang der Beleuchtungsanlagen auf den Kanton) – wie die Beschwerdeführerin selbst bemerkt – nicht per sofort ersetzt worden, sondern schrittweise (durch Steuerung der Umstellung im Rahmen der vorhandenen Ressourcen nach Dringlichkeit und Effizienz;