ten bei Fussgängerstreifen, die durchgängig zu beleuchten sind. All dies ist auch schon der Botschaft 21.122 zu entnehmen (a.a.O., S. 9 f.). Die diesbezüglichen Vorgaben entsprechen denjenigen, welche der Regierungsrat in der KSV (§§ 9 und 10) implementiert hat; der Regierungsrat hat somit § 13 StrG vollständig nach dem in der Botschaft dokumentierten Willen des Gesetzgebers umgesetzt und in der KSV keine neuen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Hürden für die Abgeltung von Kantonsstrassenbeleuchtungen innerorts geschaffen.