Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung bzw. dem Verweis in Abs. 3 auf Abs. 1 ergibt sich klar, dass der Kanton die jährliche Abgeltung an die Gesamtkosten der Beleuchtung von Innerortsstrecken von Kantonsstrassen nicht – wie die Beschwerdeführerin behauptet – voraussetzungslos leistet, sondern für eine entsprechende Leistung die vom Regierungsrat zu regelnden technischen und betrieblichen Anforderungen an die Strassenbeleuchtung erfüllt sein müssen. Damit erfährt die Regelung in § 13 Abs. 1 und 3 StrG keine Erweiterung durch diejenige in § 11 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 9 und 10 KSV, welche die Leistung einer jährlichen Abgeltung an Beleuchtungsanlagen für Innerortsstrecken von Kantons-