3.3.4. Als nicht stichhaltig erweist sich die Rüge, die §§ 9 und 10 KSV bzw. deren Anwendung durch die Vorinstanzen sei gesetzeswidrig bzw. nicht mit § 13 StrG vereinbar. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung bzw. dem Verweis in Abs. 3 auf Abs. 1 ergibt sich klar, dass der Kanton die jährliche Abgeltung an die Gesamtkosten der Beleuchtung von Innerortsstrecken von Kantonsstrassen nicht – wie die Beschwerdeführerin behauptet – voraussetzungslos leistet, sondern für eine entsprechende Leistung die vom Regierungsrat zu regelnden technischen und betrieblichen Anforderungen an die Strassenbeleuchtung erfüllt sein müssen.