chen Lichtemissionen führen (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 353 ff.). 3.3.3. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) durch zu unbestimmte Regelungen in der KSV wird von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht mehr gerügt. Es kann daher bei einem Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids (Erw. 4.2 f.) sein Bewenden haben.