Vielmehr sprechen das Flexibilitätsbedürfnis im Hinblick auf Anpassungen an neue technische Errungenschaften sowie ökologische und wirtschaftliche Entwicklungen dafür, dass derartige Belange auf dem Verordnungsweg geregelt werden. Es ist überdies fraglich, ob beim Gesetzgeber die erforderlichen Fachkenntnisse vorhanden sind, um besser als der Verordnungsgeber und dessen spezialisierte Verwaltung beurteilen zu können, welche technischen und betrieblichen Anforderungen an Strassenbeleuchtungen zur vom Gesetzgeber angestrebten Energieeffizienz, zu Kosteneinsparungen und zur Reduktion von unnötigen, für die Verkehrssicherheit erlässli-