Deren Tragweite wird aber einerseits durch die (überwiegende) Mitfinanzierung der nach Massgabe der kantonalen Vorgaben erneuerten Strassenbeleuchtung durch den Kanton, andererseits durch zu erwartende Kosteneinsparungen im Betrieb abgemildert. Insofern handelt es sich bei den technischen und betrieblichen Anforderungen an die Strassenbeleuchtung auch unter den Gesichtspunkten der Eingriffsschwere, des Grads der Betroffenheit und der finanziellen Bedeutung nicht um eine wichtige Materie, die zwingend auf Gesetzesstufe geregelt werden muss.