gen in den §§ 9 und 10 KSV keinen Eingriff in Grundrechte bewirken (soweit Gemeinden überhaupt Träger von Grundrechten sein können). Sie begründen zwar für die Gemeinden (nicht: Privatpersonen) hinsichtlich des Standards für Strassenbeleuchtungen an Kantonsstrassen öffentlich-recht- liche Pflichten. Deren Tragweite wird aber einerseits durch die (überwiegende) Mitfinanzierung der nach Massgabe der kantonalen Vorgaben erneuerten Strassenbeleuchtung durch den Kanton, andererseits durch zu erwartende Kosteneinsparungen im Betrieb abgemildert.