se Rat mit der gesetzgeberischen Stossrichtung der Verwendung von möglichst energieeffizienten Strassenbeleuchtungen und der Einhaltung möglichst kurzer Betriebszeiten (durch Nachtabschaltung oder -absenkung) trotzdem vorgegeben (vgl. Botschaft 20.331, S. 45; Botschaft 21.122, S. 4 und 9 ff.). Die konzeptionellen Grundlagen für das Beleuchtungsreglement mit den darin enthaltenen Beleuchtungsgrundsätzen auf Kantonsstrassen war bei der zweiten Beratung des StrG bereits erarbeitet.