Dass sich das StrG nicht näher zu den technischen und betrieblichen Anforderungen an Strassenbeleuchtungen äussert (beachte in Bezug auf den Betrieb immerhin § 13 Abs. 2 StrG, wonach die Interessen der Gemeinden, der Sicherheit, der Reduktion der Lichtverschmutzung und des Energieverbrauchs zu berücksichtigen sind), ist der Technizität der Materie sowie dem Umstand geschuldet, dass auf dem Verordnungsweg effektiver auf technische Fortschritte (bei Leuchtmitteln) und neue Erkenntnisse zu Betriebsoptimierungen reagiert werden kann. Zweck, Gegenstand und Umfang der an den Regierungsrat übertragenen Gesetzgebungsbefugnisse hat der Gros-