Mit Ausnahme der Höhe der Gesamtkosten, die sich kontinuierlich verändern können und in der Botschaft 21.122 auf initial Fr. 300.00 pro Leuchtpunkt geschätzt wurden (a.a.O., S. 10), was zur Festlegung eines jährlichen Abgeltungsbetrag von Fr. 200.00 pro Leuchtpunkt in § 11 Abs. 2 KSV führte, sind alle Parameter zur Bestimmung der Abgeltung durch das Gesetz vorgegeben.