Weil § 13 Abs. 3 StrG obendrein festhält, dass die Abgeltung des Kantons an die Gemeinden für die Strassenbeleuchtung jährlich erfolgt, 65% der Gesamtkosten beträgt und als Pauschale pro Leuchtpunkt geleistet werden darf, sind, was die Abgeltung betrifft, die Grundzüge der Materie zweifelsohne bereits im Gesetz geregelt. Mit Ausnahme der Höhe der Gesamtkosten, die sich kontinuierlich verändern können und in der Botschaft 21.122 auf initial Fr. 300.00 pro Leuchtpunkt geschätzt wurden (a.a.