Die genannten Voraussetzungen sind hier allesamt erfüllt. § 91 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000) ermächtigt den Regierungsrat zur Rechtsetzung in Form der Verordnung, wobei der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung der Verordnung – analog der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – im Gesetz oder im Dekret festgelegt sein müssen. Damit wird die Gesetzesdelegation an die Exekutive von Verfassungs wegen für zulässig erklärt. Mit § 13 Abs. 1 StrG ist die Delegationsnorm zudem in einem Gesetz im formellen Sinne enthalten.