Exekutive vorliegend nicht gegeben sein sollen. Es handelt sich um die folgenden vier Voraussetzungen: (a) die Gesetzesdelegation darf nicht durch die Verfassung ausgeschlossen sein; (b) die Delegationsnorm muss in einem Gesetz (im formellen Sinne) enthalten sein; (c) die Delegation muss sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränken; Blankodelegationen sind unzulässig; (d) die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, insbesondere Zweck, Gegenstand und Umfang der übertragenen Befugnisse, müssen in einem Gesetz umschrieben sein (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz.