3.3.2. Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Bemerkung, Wichtiges müsse schon im formellen Gesetz geregelt werden, ausdrücken will, dass § 13 Abs. 1 StrG, wonach der Regierungsrat die technischen Anforderungen an die Strassenbeleuchtung der Kantonsstrassen, deren Betrieb sowie die Einzelheiten der Abgeltung an die Gemeinden durch Verordnung regelt, eine unzulässige Gesetzesdelegation an die Exekutive beinhalte und dadurch den Grundsatz der Gewaltenteilung verletze. Sie legt allerdings nicht näher dar, weshalb die von der (bundesgerichtlichen) Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Gesetzesdelegation an die