3.3. 3.3.1. Vorab wird auf die in diesem Punkt zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids (Erw. 4.3 f.) verwiesen, mit denen sich die Beschwerdeführerin teilweise nur ungenügend auseinandersetzt und sich dabei auf eine Wiederholung ihrer schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Rügen beschränkt. - 11 -