Klar sei auch, dass die Gemeinden im Zeitpunkt der Sanierung der Leuchtpunkte nur Leuchtmittel einsetzen dürften, die dem neuesten Stand der Technik entsprächen, andernfalls kein Anspruch auf eine Abgeltung bestehe. Dies schaffe den vom Gesetzgeber gewollten Anreiz, die Beleuchtungsanlagen inskünftig mit LED- Leuchtmittel auszustatten. Der Beitragsausschluss für gegenwärtig nicht energieeffiziente Beleuchtungsanlagen sei somit gesetzeswidrig.