Mit der (stillschweigenden) Abnahme durch den Kanton sei die Zusicherung verbunden, dass die Beleuchtungsanlage und mit ihr das verwendete Leuchtmittel entsprechend seinem Lebenszyklus von 20 Jahren betrieben werden könne. Richtig sei, dass für Leuchtpunkte, die über die Abschreibungsdauer von 20 Jahren hinaus betrieben würden und nicht mehr energieeffizient seien, keine Abgeltung beansprucht werden könne. Klar sei auch, dass die Gemeinden im Zeitpunkt der Sanierung der Leuchtpunkte nur Leuchtmittel einsetzen dürften, die dem neuesten Stand der Technik entsprächen, andernfalls kein Anspruch auf eine Abgeltung bestehe.