Die Auslegung der Vorinstanz würde auch dazu führen, dass die Leuchten bereits kurze Zeit nach ihrer Installation die (sich rasch wandelnden) Anforderungen an die Energieeffizienz nicht mehr erfüllten und nicht mehr abgegolten werden müssten. Hätten die bestehenden Beleuchtungsanlagen der Beschwerdeführerin den Anforderungen im Errichtungszeitpunkt nicht entsprochen, wäre der Kanton dagegen eingeschritten. Mit der (stillschweigenden) Abnahme durch den Kanton sei die Zusicherung verbunden, dass die Beleuchtungsanlage und mit ihr das verwendete Leuchtmittel entsprechend seinem Lebenszyklus von 20 Jahren betrieben werden könne.