Diese Auslegung vereitle das vom Gesetzgeber angestrebte Finanzierungsmodell 65/35. Im Übrigen werde das Anreizsystem mit der Auslegung der KSV durch die Beschwerdeführerin (Stand der Technik im Errichtungszeitpunkt) nicht unterlaufen, weil Beleuchtungsanlagen in Zukunft energieeffizient erstellt bzw. saniert werden müssten, um die Abgeltung des Kantons zu erhalten.