erwähnt (vgl. Botschaft 21.122, S. 11). An keiner anderen Stelle in den Botschaften 20.331 und 21.122 werde dieses sog. Anreizsystem erwähnt. Die Vorinstanz räume diesem einen zu hohen Stellenwert ein und begründe damit die unzutreffende Auslegung der KSV, dass nur für energieeffiziente Beleuchtungsanlagen (nach heutigem Massstab) eine Abgeltung zu leisten sei. Diese Auslegung vereitle das vom Gesetzgeber angestrebte Finanzierungsmodell 65/35.