Damit werde eine faktische Verpflichtung der Gemeinden statuiert, bestehende, nach heutigem Massstab nicht energieeffiziente Leuchten sofort zu ersetzen. Die unterbleibende technische Umstellung sei mit Nachteilen verbunden, was mittelbar einen Zwang zur Umstellung begründe. Damit sei auch die Feststellung der Vorinstanz nicht korrekt, wonach es sich bei der Umstellung auf energieeffiziente Leuchten (nach heutigem Massstab) ohne Übergangsfrist nicht um einen massiven Eingriff in die Rechtsstellung der Gemeinden handle. - 10 -