Diese Auslegung sei auch sinnvoll, weil sie gewährleiste, dass Investitionen der Gemeinden (in die bestehenden Beleuchtungsanlagen) nicht nutzlos würden. Die Praxis der Vorinstanzen habe demgegenüber die widersinnige Folge, dass diejenigen Gemeinden, die keine nachhaltige Investitionsstrategie verfolgt, sondern mit Investitionen in die Strassenbeleuchtung zugewartet hätten und nun alle Beleuchtungsanlagen auf einmal ersetzten, am meisten von der kantonalen Abgeltung profitierten. Damit werde eine faktische Verpflichtung der Gemeinden statuiert, bestehende, nach heutigem Massstab nicht energieeffiziente Leuchten sofort zu ersetzen.