Die Bestimmungen seien jedoch einer gesetzeskonformen Auslegung zugänglich, wenn die Vorgaben der Energieeffizienz und des Stands der Technik auf den Zeitpunkt der (seinerzeitigen) Errichtung der bestehenden Beleuchtungsanlagen bezogen würden, nicht – wie von den Vorinstanzen vertreten – auf den heutigen Zeitpunkt. Diese Auslegung sei auch sinnvoll, weil sie gewährleiste, dass Investitionen der Gemeinden (in die bestehenden Beleuchtungsanlagen) nicht nutzlos würden.