In der KSV sei der Grundsatz des Kostenverteilschlüssels 65/35 übermässig verwässert worden. Durch den Regelungsgehalt der §§ 9 bis 11 KSV werde es den Gemeinden im Bereich der Strassenbeleuchtung auf Jahre hinaus verunmöglicht, den vollen Kostenanteil (65%) vom Kanton erhältlich zu machen. Die Bestimmungen seien jedoch einer gesetzeskonformen Auslegung zugänglich, wenn die Vorgaben der Energieeffizienz und des Stands der Technik auf den Zeitpunkt der (seinerzeitigen) Errichtung der bestehenden Beleuchtungsanlagen bezogen würden, nicht – wie von den Vorinstanzen vertreten – auf den heutigen Zeitpunkt.