An die Vorgaben im formellen Gesetz müsse sich der Regierungsrat bei dessen Konkretisierung auf Verordnungsebene halten. Tue er dies nicht, sei den betreffenden Verordnungsbestimmungen im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle (§ 2 Abs. 2 VRPG) die Anwendung zu versagen.