Der Gesetzgeber habe beabsichtigt, dass sich der Kanton ohne weiteres an den Kosten der Strassenbeleuchtung von Kantonsstrassen innerorts beteilige. Das ergebe sich schon daraus, dass der Kanton, hätte er die Strassenbeleuchtung, wie einst vorgesehen, in sein Eigentum übernommen, auch für Beleuchtungsanlagen hätte bezahlen müssen, die nicht dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Ferner sei davon auszugehen, dass der Kanton diese Leuchten in einem ordentlichen Zyklus ersetzt hätte, nicht alle per sofort. An die Vorgaben im formellen Gesetz müsse sich der Regierungsrat bei dessen Konkretisierung auf Verordnungsebene halten.