3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, Wichtiges müsse schon im formellen Gesetz geregelt werden. Das StrG erlaube dem Regierungsrat lediglich eine Konkretisierung des Gesetzes, keine darüberhinausgehenden Hürden für die Abgeltungsberechtigung, vor allem dann nicht, wenn diese dem Willen des Gesetzgebers zuwiderliefen. Der Gesetzgeber habe beabsichtigt, dass sich der Kanton ohne weiteres an den Kosten der Strassenbeleuchtung von Kantonsstrassen innerorts beteilige.