Die Ablehnung eines Beitragsgesuchs stelle entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen (massiven) Eingriff in die Rechtsstellung der Gemeinden dar. Vor der Gesetzesrevision hätten die Gemeinden vollumfänglich selbst für die Kosten der Strassenbeleuchtung von Kantonsstrassen innerorts aufkommen müssen. Insofern bewirke die Ablehnung der Abgeltung keine Schlechterstellung gegenüber dem Vorzustand. Im Gegenteil -9- profitierten die Gemeinden durch die Einführung von § 13 StrG von der Möglichkeit, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Abgeltung für die Strassenbeleuchtung zu erhalten.