Ausserdem falle die Abgeltung durch den Kanton nicht bei jeder technologischen Neuerung unbesehen dahin. Die Abteilung Tiefbau habe neue technische Errungenschaften, denen sie Rechnung tragen wolle, den Gemeinden mit genügender Vorlaufzeit zu kommunizieren. Entsprechend beabsichtige sie gemäss den Erläuterungen KSV, S. 7, den Schutz von Investitionen der Gemeinden sicherzustellen, indem ihnen Fristen zur Sanierung der Beleuchtungsanlagen angesetzt würden.