Auch könne der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden, dass sich die Vorgabe der "Energieeffizienz" aufgrund der technologischen Entwicklung jeweils schon nach kurzer Zeit nicht mehr einhalten lasse und zu einer permanenten Verweigerung der Pauschalabgeltung führe. Angesichts der bisherigen Entwicklungsgeschichte von Leuchtmitteln sei nicht mit einem derart rasanten technologischen Fortschritt zu rechnen, dass sich in kurzen Abständen eine neue Auslegungspraxis aufdrängen würde. Ausserdem falle die Abgeltung durch den Kanton nicht bei jeder technologischen Neuerung unbesehen dahin.