Für die Annahme, dass ein stillschweigendes Einverständnis des Kantons für einen Weiterbetrieb der bestehenden Beleuchtungsanlagen über einen Lebenszyklus von 20 Jahren vorliege, welches die Abnahme durch den Kanton ersetze, bestehe keine Grundlage. Auch könne der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden, dass sich die Vorgabe der "Energieeffizienz" aufgrund der technologischen Entwicklung jeweils schon nach kurzer Zeit nicht mehr einhalten lasse und zu einer permanenten Verweigerung der Pauschalabgeltung führe.