Dass bezüglich der bestehenden Leuchtpunkte keine Abnahme durch den Kanton im Sinne von § 9 Abs. 2 KSV stattgefunden habe, sei mittlerweile unbestritten. Für die Annahme, dass ein stillschweigendes Einverständnis des Kantons für einen Weiterbetrieb der bestehenden Beleuchtungsanlagen über einen Lebenszyklus von 20 Jahren vorliege, welches die Abnahme durch den Kanton ersetze, bestehe keine Grundlage.