lagen schaffe. Wegen dieses Anreizsystems könne auch der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach sich die Pflicht zur Verwendung von energieeffizienten und dem Stand der Technik entsprechenden Strassenbeleuchtungsanlagen an Innerortsstrecken von Kantonsstrassen (vgl. § 9 Abs. 1 KSV) auf den (seinerzeitigen) Errichtungszeitpunkt der in Betrieb stehenden Beleuchtungsanlagen beziehe. Dass bezüglich der bestehenden Leuchtpunkte keine Abnahme durch den Kanton im Sinne von § 9 Abs. 2 KSV stattgefunden habe, sei mittlerweile unbestritten.